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460 2023 246

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. März 2024 (460 23 246)

Basel-Landschaft · 2024-03-08 · Deutsch BL

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

(...) 3. Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln 3.1 a) Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit ihrem diesbezüglichen Schuldspruch zusammengefasst erwogen, obwohl auf dem Radarbild nur das Heck des Motorrades zu sehen sei, könne aus den gegebenen Tatumständen und Indizien wie auch der wenig überzeugenden, wechselnden Argumentation des Beschuldigten nur der Schluss gezogen werden, dass er es selbst gewesen sei, welcher das Motorrad zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt habe, zumal er in der Hauptverhandlung zugegeben habe, am besagten Tag mit der Maschine in der Gegend unterwegs gewesen zu sein. Demnach gelte der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl als erstellt. Gestützt hierauf habe der Beschuldigte die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um relevante 37 km/h überschritten, wobei ausreichende Gründe, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abzusehen, wonach eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von mehr als 30 km/h als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gelte, nicht vorlägen, womit der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt seien. b) Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, bereits bei der Beweiswürdigung werde er ohne gewissenhafte Prüfung aller Eingaben und Vorfälle als Lügner dargestellt. Ausserdem sei ein für ihn existenzvernichtendes Urteil gefällt worden. Die objektive Betrachtung habe sich von Beginn an gegen ihn gerichtet, wobei sogar Verstösse gegen die Bundesverfassung geduldet würden. Das Urteil habe nicht nur finanzielle Aspekte, sondern beinhalte zusätzlich den Entzug des Führerausweises. Dies habe zur Folge, dass die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. Gleichzeitig bestehe aber kein Anspruch auf Arbeitslosengelder, weil ein Selbstverschulden vorliege. So werde seine gesamte Existenzgrundlage zerstört. Bei der Täterkomponente (im Rahmen der Strafzumessung) treffe die Aussage, dass er mehrfach vorbestraft sei, nicht zu, vielmehr sei das zweite Strafverfahren zu seinen Gunsten ausgegangen. Das Original des fraglichen Urteils habe ihn allerdings nie erreicht, sondern sei entwendet und ohne Absender an seinen Arbeitgeber geschickt worden. Nur C. habe diese Post abfangen können, und ihre Tochter sei zu diesem Zeitpunkt in F. , wo das Schreiben versendet worden sei, zur Schule gegangen. Keine acht Wochen nach diesem Vorfall habe der Ex-Partner von C. und der leibliche Vater ihrer Tochter eine Rufmordkampagne gegen ihn gestartet. Zu jenem Zeitpunkt habe er in Vertragsverhandlungen für eine Trainerstelle gestanden (welche er danach nicht bekommen habe). C. habe dabei ihrem Ex-Partner als Zeugin gedient. Diese könne alles inszenieren, was sie wolle, und schrecke vor nichts zurück. Auch sei sie in der Lage, Schlüssel nachzumachen. Bloss vier Wochen später sei seine Partnerin unvermittelt verschwunden, und er habe am Abend nach der Arbeit nur noch eine leere Wohnung vorgefunden. Drei Wochen nach ihrem Verschwinden habe er die Telefonabrechnung erhalten und dabei bemerkt, dass aus seiner Wohnung während seiner Abwesenheit C. angerufen worden sei. Die Polizistin, welche im Verfahren betreffend die falsche Eintragung (der zweiten Vorstrafe) gelogen habe, habe dies bloss als Leitungsfehler der Telefongesellschaft abgetan, obwohl er mit jener gar keinen Vertrag gehabt habe. Mit B. sei er neun Monate lang mindestens zweimal die Woche Motorrad gefahren, weshalb sie seine Motorradkleidung bestens kenne. Ungeachtet hiervon sei sie als Zeugin abgelehnt worden, weil man zwingend davon besessen sei, seine Existenz zu zerstören. Seit dem Verschwinden von C. sei er nie mehr die Strecke gefahren, auf welcher die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe; dies habe er deutlich dargelegt. Da die Justiz zwingend darauf aus sei, sein Leben zu zerstören, setze er wenig Hoffnung in die Berufung. Vielmehr würde es Sinn machen, die Busse sofort als Freiheitsstrafe anzuordnen. c) Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, es sei zwar verständlich, dass sich der Beschuldigte durch die Verurteilung beschwert sehe, insbesondere auch, weil ihm ein Führerausweisentzug drohe, dies bedeute aber keineswegs einen Verstoss gegen die Bundesverfassung, wie er es darlege. Er streite nach wie vor ab, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt zu haben. Indessen erschöpften sich seine Argumente darin, dass er sich letztlich als Opfer eines mutmasslich von C. inszenierten Komplotts sehe, was nicht überzeuge. Vielmehr sei dem Strafgericht zuzustimmen, soweit dieses ausführe, dass die Einwände des Berufungsklägers nicht stichhaltig seien. Dabei dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln, nicht zuletzt mit dem Zweck, insbesondere den Administrativmassnahmen zu entgehen. 3.2 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. In Anwendung von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften (ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen) 80 km/h. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 93 E. 3) setzt in objektiver Hinsicht die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet worden ist. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die Höchstgeschwindigkeit um die folgenden Werte und mehr überschritten wird: auf Autobahnen um 35 km/h, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h, innerorts, sofern 50 km/h oder 60 km/h signalisiert sind, um 25 km/h. Bislang hat sich das Bundesgericht noch nicht zur Frage geäussert, bei welcher Geschwindigkeitsüberschreitung Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt ist, wenn eine Strasse ausserorts mit 80 km/h signalisiert ist ( Hans Giger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Auflage, Zürich 2022, N 27 zu Art. 32 SVG; BGer 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.3 f.; BGE 123 II 106; 123 II 37). 3.3 Im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen: a) Objektiv erstellt ist, dass im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle am 15. April 2022 um 13:32 Uhr der Lenker eines Motorrades mit dem Kennzeichen BE 1. ausserorts in G. , auf der H. strasse in Fahrtrichtung I. , die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anlässlich eines Überholmanövers ‒ nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h ‒ um relevante 37 km/h überschritten hat (act. 29 ff.). Gemäss Auskunft des Strassen-verkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022 ist der Beschuldigte der Halter des Motorrades mit dem Kennzeichen BE 1. (act. 45). Laut dem entsprechenden Messprotokoll haben die zwei Polizisten J. und K. am 15. April 2022 am genannten Ort Messungen zwischen 13:18 Uhr und 15:18 Uhr mit dem Messgerät MultaRadar CD 2 durchgeführt (act. 47). Beide Polizeibeamte verfügen über das notwendige Zertifikat bezüglich der Bedienung des fraglichen Geräts (act. 51 f.). b) aa) Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 22. April 2022 vorgebracht, dass er sich die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erklären könne. In den letzten fünf Jahren habe er nur vier Übertretungen begangen. Er habe mittlerweile 180'000 Kilometer mit seinem Motorrad zurückgelegt und sich grundsätzlich immer an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten. Sein Motorrad sei gerade zwei Wochen in der Werkstatt gewesen und er habe es erst wieder zurückbekommen. Des Weiteren hat der Beschuldigte im nämlichen Schreiben geltend gemacht, dass er vier Jahre als Temporärarbeiter tätig gewesen sei. Seit dem 1. April 2022 habe er endlich eine Festanstellung als Bauleiter erhalten und dabei einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Diese Stelle hätte er niemals durch Raserei aufs Spiel gesetzt (act. 37 f.). bb) Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 (act. 57 ff.) hat der Beschuldigte ausgeführt, er besitze zwei Motorräder der Marke Kawasaki (Kawasaki ZZR 1100) und beide hätten das gleiche Kontrollschild, da es sich um ein Wechsel-schild handle. Am 15. April 2022 sei er mit seinem schwarztürkisen Motorrad gefahren. Ausserdem habe er zwei verschiedene Lederkombis. Die fragliche Strecke fahre er seit ca. dreieinhalb Jahren nicht mehr. Er könne nicht erklären, weshalb ein Motorrad mit dem Kennzeichen BE 1. am 15. April 2022 zwischen G. und I. geblitzt worden sei. Seine Ex-Partnerin C. habe in der Vergangenheit seine Post verschwinden lassen. Sie habe auch seine Fahrzeugausweise kopiert und seine damaligen Kontrollschilder seien ebenfalls plötzlich weggewesen. Zudem seien immer wieder seltsame Sachen mit seinen Motorrädern passiert. Unter anderem seien bei verschiedenen Touren einmal die Vorderradbremse und einmal die Kupplung ausgefallen. Auch sei er einmal im Bereich des Belchentunnels von einem Personenwagen der Marke Cupra bedrängt worden. Ferner habe er immer wieder Stress bekommen an seinem Arbeitsplatz, wobei er davon ausgehe, dass C. dahinter stecke. Sodann stünden seine Motorräder in einer frei zugänglichen Scheune. Auch könne man einen Motorradschlüssel und wohl ebenso ein Kontrollschild einfach nachmachen. Er vermute, dass jemand das Kennzeichen kopiert und mit diesem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Er habe in den letzten vier Jahren eine schwierige Zeit gehabt und würde nie mit einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung seinen neuen Job aufs Spiel setzen. Dies entspreche nicht seinem Fahrstil. Schliesslich gehöre die Strecke nach G. nicht zu seinen Fahrzielen. Im Anschluss an die Einvernahme hat die einvernehmende Person eine Fotografie des Beschuldigten im Lederkombi auf seinem Motorrad sitzend erstellt (act. 65). cc) In seiner Einsprache vom 6. August 2022 gegen den Strafbefehl (act. 77 ff.) hat sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisher getätigten Aussagen berufen. C. habe ständig in sein Leben eingegriffen. Als letztes habe sie seine neue Beziehung (zu B. ) mit der Aussage zerstört, dass sie zwei Kinder von ihm habe. Am 28. September 2021 habe er von B. seinen Wohnungsschlüssel zurückverlangt. Diese habe ihn aber erst am 30. September 2021 zurückgebracht, womit sie genug Zeit gehabt habe, zusammen mit C. in seiner Wohnung Sachen an sich zu nehmen. Das einzige, was nicht kopierbar sei, seien seine Lederkombis; diese seien einzigartig. C. habe den Willen, die Fähigkeiten und die Kontakte, um solche Vorwürfe zu konstruieren, wie sie ihm zur Last gelegt würden. Im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann die Anträge gestellt, es seien B. , C. und D. zur Befragung zu laden. dd) Vor dem Strafgericht (act. 287 ff.) hat der Beschuldigte im Wesentlichen deponiert, er fahre die fragliche Strecke schon seit Jahren nicht mehr. Die Nummer auf dem Kontrollschild sei auf ihn zugelassen, ein solches Schild könne man aber einfach fälschen. An den 15. April 2022 könne er sich noch erinnern. Er habe definitiv eine Passfahrt gemacht mit der schwarztürkisfarbigen Maschine. Er sei die Strecke von L. Richtung M. gefahren. Es könne nicht sein, dass er nicht mehr wisse, ob er die fragliche Strecke gefahren sei. Die Person auf dem Motorrad sei stämmiger als er. Auch trage er nie einen schwarzen Kombi, sondern immer einen solchen, der farblich auf die Maschine abgestimmt sei. Er wisse nicht, wer gefahren sei. Die Motorräder seien frei zugänglich gewesen, B. sei nicht immer alleine in der Wohnung gewesen und C. habe noch viel mehr Sachen gefälscht. In letzter Zeit sei sehr viel passiert, und er habe kaum noch die Kraft, sich gegen C. zu wehren. ee) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wer die Person auf dem Radarfoto sei. Seit dem Verschwinden von C. fahre er die fragliche Strecke überhaupt nicht mehr. Ausserdem falle ihm auf, dass er einen anderen Helm habe als die fotografierte Person. Das Nummernschild sei seines, die Maschine könne seine sein oder auch eine andere. Er habe zwar ein entsprechendes Modell, dieses gebe es aber mehrfach. Er gehe davon aus, dass C. jemanden dazu gebracht habe, mit seinem Nummernschild auf einer ähnlichen Maschine vorsätzlich zu schnell zu fahren. Es sei überhaupt nicht sein Fahrstil, zu schnell zu fahren. Er habe keinen Grund, derartige Aktionen durchzuführen, vielmehr brauche er sein Fahrzeug und seinen Führerausweis. So habe er in der Vergangenheit denn auch kaum jemals Geschwindigkeitsübertretungen begangen. C. habe mehrfach und über einen längeren Zeitraum, so auch im Jahr 2022, gegen ihn agiert. Er könne Belege einreichen, welche beweisen würden, dass C. diejenige Person sei, welche die Person auf dem Motorrad engagiert habe, um das ihm vorgeworfene Delikt mit der Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen (Protokoll KG S. 3 ff.). ff) Ferner hat der Beschuldigte zahlreiche Unterlagen eingereicht, so unter anderem einen Auszug aus einem E-Mail-Verkehr zwischen ihm und E. , bei welchem es offenbar um frühere Konversationen geht, wobei völlig offenbleibt, was diese konkret beinhalten. Weiter hat er zu den Akten gegeben eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 14. Februar 2018 betreffend den Widerruf der amtlichen Verteidigung sowie die Festlegung des amtlichen Honorars und die Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Irreführung der Rechtspflege. Eine Relation zwischen diesem Dokument und dem heutigen Verfahren ist allerdings nicht zu erkennen. Schliesslich hat der Berufungskläger ein (nicht weiter begründetes) Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Mai 2019 eingereicht, welches zum Gegenstand hat, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 1. Mai 2018 in N. , ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern freigesprochen worden ist. Diese letzte Eingabe soll nach Auffassung des Beschuldigten beweisen, dass sein zweiter Strafregistereintrag zu Unrecht erfolgt sei. Diesbezüglich ist er jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich beim zweiten Strafregistereintrag um eine Verurteilung durch die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern und bei der Begehungszeit um das Datum des 30. Oktobers 2017 handelt (vgl. act. 115 f.), womit offensichtlich kein Zusammenhang zwischen dem freisprechenden Urteil vom 29. Mai 2019 und dem zweiten Strafregistereintrag besteht. Abgesehen davon ist wiederum kein Bezug zum heutigen Verfahren ersichtlich. c) aa) Gestützt auf die objektiven Beweise ist davon auszugehen, dass eine männliche Person ‒mit einer mit derjenigen des Beschuldigten sehr vergleichbaren Grösse und Statur (vgl. act. 31 f. und act. 89 mit act. 85) ‒ auf einem Motorrad der Marke Kawasaki ZZR 1100 ‒ wie der Berufungskläger zwei Stück davon besitzt ‒ und mit dem dem Beschuldigten zuzuordnenden Kontrollschild BE 1. am 15. April 2022 um 13:32 Uhr auf der H. strasse zwischen G. und I. während eines Überholvorganges von einem mobilen Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h gemessen worden ist (act. 47). Weiter steht aufgrund der diesbezüglichen Aussagen fest, dass der in N. im Kanton Bern wohnhafte Beschuldigte zugegeben hat, am selbigen 15. April 2022 mit seinem Motorrad ohne Begleitung einen Ausflug gemacht zu haben und dabei von L. nach M. gefahren zu sein (act. 297 f.), wobei L. nur rund sechs Kilometer vom Messort entfernt liegt. Trotz dieser erdrückenden Beweislast bestreitet der Beschuldigte, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Nach seinen Darlegungen handle es sich dabei um eine von C. , einer ehemaligen Partnerin, inszenierte Verschwörung, um ihm zu schaden. Dieser Erklärungsansatz vermag das Kantonsgericht nicht zu überzeugen. Zutreffend mag sein, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mit C. während der gemeinsamen Beziehung als auch danach Probleme gehabt hat und korrekt ist des Weiteren, dass erstens der Berufungskläger mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Mai 2019 vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern freigesprochen worden ist, sowie dass zweitens die Tochter von C. offenbar fälschlicherweise in seine Krankenversicherung aufgenommen worden ist (act. 103). Trotz dieser Feststellungen existieren hingegen keinerlei objektivierten Hinweise, wonach die vorstehend genannten und belegten Tatsachen ‒ alleine oder auch zusammen mit den weiteren, vom Beschuldigten behaupteten und nicht substantiierten Vorkommnissen ‒ irgendeinen Zusammenhang zum vorliegenden Anklagevorwurf aufweisen würden. Ausgehend vom Erklärungsansatz des Berufungsklägers müsste C. rund vier Jahre nach Beendigung der gemeinsamen Beziehung den Beschuldigten am 15. April 2022 heimlich observiert und unbemerkt dessen Motorrad entwendet und wieder zurückgestellt ‒ oder ein typengleiches Motor- rad aufgetrieben und dessen Kontrollschild gefälscht haben ‒ sowie einen in Grösse und Statur sehr vergleichbaren Mann engagiert haben, um am besagten Tag vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Dies notabene ausgerechnet in einer Gegend, in welcher der Beschuldigte weder wohnhaft noch berufstätig, tatsächlich aber zum nämlichen Zeitpunkt am 15. April 2022 unterwegs gewesen ist, was im Vorfeld kaum allseitig geläufig gewesen sein dürfte, zumal er ja alleine unterwegs gewesen ist. Dies erscheint als sehr unwahrscheinlich und ist infolgedessen nicht geeignet, die objektive Beweislage zu erschüttern. Dies gilt umso mehr, als die Geschwindigkeitsmessung nicht durch ein stationäres, sondern ein mobiles Radargerät erfolgt ist, deren Standorte üblicherweise gerade nicht allgemein bekannt sind, was eine diesbezügliche Verschwörung ganz erheblich erschweren dürfte. Hinzu kommt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung während eines Überholvorganges begangen worden ist, was eher für ein grobfahrlässiges als ein vorsätzliches Handeln spricht. Zudem wäre bei einem allfälligen Komplott, um dem Beschuldigten möglichst stark zu schaden, anzunehmen, dass die hierfür verantwortliche Person nicht bloss 123 km/h, bzw. nach Abzug der Sicherheitsmarge 37 km/h zu schnell, gefahren wäre, sondern ein eigentliches Raserdelikt begangen hätte; sowohl das Motorrad als auch die Strecke wären hierfür zweifellos geeignet gewesen. bb) Demnach ist auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" der inkriminierte Sachverhalt ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt. Daran vermögen die übrigen Einwände des Beschuldigten ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ nichts zu ändern. Insbesondere das Argument, dass ein Entzug des Führerausweises drohe, mag allenfalls zutreffend sein; dies stellt aber lediglich eine mögliche verwaltungsrechtliche Folge des strafbaren Verhaltens dar und kann keinen Einfluss auf die Eruierung des rechtserheblichen Sachverhaltes haben. Dass der Beschuldigte keinen entsprechenden Lederkombi und keinen Helm besitzen will, wie sie auf dem Radarfoto erscheinen, ist sodann bloss eine unsubstantiierte Behauptung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Kawasaki ZZR 1100 um ein sehr schnelles Motorrad mit rund 150 PS bei deutlich unter 300 Kilogramm Gewicht handelt, weshalb sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei einem Überholvorgang im Bereich, wie sie dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, auch bei grundsätzlich defensiver Fahrweise sehr schnell zutragen kann. 3.4 In Berücksichtigung des nachgewiesenen angeklagten Sachverhalts ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erwägen, dass der Beschuldigte ausserorts bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h um relevante 37 km/h zu schnell gefahren ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h auf Autobahnen sowie eine solche von 30 km/h auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen und Autobahnausfahrten grundsätzlich, d.h. ungeachtet der konkreten Umstände, eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Gestützt auf diese Praxis ist zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall der Beschuldigte mit einer massgeblichen Geschwindigkeit von 117 km/h selbst die auf einer Autostrasse geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV) deutlich überschritten sowie die auf einer Autobahn unter günstigen Verhältnissen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) nahezu ausgeschöpft hätte. Bei dieser Sachlage erweist sich ‒ nachdem mangels Vorliegens besonderer Verhältnisse keine Veranlassung besteht, um von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen ‒ die Fahrweise des Beschuldigten ohne gesonderte Prüfung der konkreten Umstände als eine zumindest grob fahrlässig begangene ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu erklären. 4. Strafzumessung a) In seiner neuesten Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.1 f.) hat das Bundesgericht unter anderem zur Strafzumessung Folgendes erwogen: Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden ‒ unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO ‒ rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Was das Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO anbelangt, also die Angabe, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, so handelt es sich hierbei um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG) ein Antrag in der Sache zu stellen. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen), ausser wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 zur analogen Rechtslage unter dem BGG, mit Hinweis; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1). Bei einer Anfechtung der Sanktion ist sodann anzugeben, ob ein Wechsel der Strafart, eine Strafminderung oder Strafschärfung, die Aufhebung oder Anordnung einer Massnahme, der Ersatz einer stationären Massnahme durch eine bessernde Massnahme etc. angestrebt wird. Eine Berufungserklärung, die allein die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, ist deshalb ungültig und es ist darauf nach Art. 403 StPO nicht einzutreten. Immerhin reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Berufung angestrebt wird (zur analogen Rechtslage unter dem BGG vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 3; je mit Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte darauf verzichtet, die Sanktion eigenständig anzufechten und sich vielmehr darauf beschränkt, einen sinngemässen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln zu verlangen. In Bezug auf die Strafzumessung hat er jedoch weder Anträge gestellt noch sich mit dieser im Rahmen seiner Begründung auseinandergesetzt; abgesehen von seiner im Zusammenhang mit der Würdigung der Täterkomponenten erfolgten, unzutreffenden Behauptung, wonach der zweite Strafregistereintrag zu Unrecht erfolgt sei (vgl. oben E. 3.b/ff). Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen des Bundes- gerichts erübrigt sich demnach zufolge fehlender selbstständiger Anfechtung der Sanktion eine Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessung, zumal eine wesentliche Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers seit dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 11. Juli 2023, welche allenfalls bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes bzw. der Verbindungsbusse von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB sowie Art. 106 Abs. 3 StGB), weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist. Im Ergebnis ist damit der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu jeweils CHF 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.-- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse) zu verurteilen. 5. Kostenfolge Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich somit, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von pauschal CHF 100.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge

E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das erstinstanzliche Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das Rechtsmittel des Berufungsklägers einzutreten.

E. 1.2 Verfahrensgegenstand Der Beschuldigte ficht in seinem Rechtsmittel das Urteil der Vorderrichterin vollumfänglich an, womit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie die darauf fussende Strafzumessung (vgl. aber unten E. 4) wie auch die daraus resultierende Kostenverteilung Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO).

E. 1.3 Beweisanträge a) aa) Der Beschuldigte hat sowohl im Rahmen seiner schriftlichen Berufungserklärung als auch nochmals anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht begehrt, es seien B. , C. und D. als Zeugen vor die Berufungsinstanz zu laden. Überdies hat er im Rahmen der Parteiverhandlung beantragt, es sei zusätzlich E. als Zeuge zu befragen. Zur Begründung bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass die genannten Personen seine These, wonach C. für den ihm angelasteten Vorfall verantwortlich sei, stützen könnten. bb) Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer schriftlichen Berufungsantwort die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten begehrt. Dieser verbinde die Geschwindigkeitsüberschreitung mit weiter zurückliegenden Vorfällen, wobei von ihm nicht begründet werde, inwiefern die Befragung der drei Personen (B. , C. und D. ), mit denen er offenbar eine schwierige Beziehung pflege, Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren bringen könnten. b) aa) Die genannten Beweisanträge ‒ mit Ausnahme des erst vor dem Kantonsgericht gestellten Begehrens auf Befragung von E. ‒ sind bereits von der Vorinstanz abgewiesen worden, wobei die Vorderrichterin zur Begründung erwogen hat, der Beschuldigte lege nicht dar, inwiefern von einer Befragung der beantragten drei Zeuginnen neue Erkenntnisse für den Sachverhalt zu erwarten wären. Das Kantonsgericht kommt zu keinem anderen Ergebnis. Im Einzelnen ist Folgendes zu erwägen: bb) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Stefan Wiprächtiger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). cc) Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die als Zeuginnen beantragten B. , C. und D. in irgendeiner Weise hinsichtlich der Urteilsfindung bedeutsam sein könnten. Wie nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung näher darzulegen ist (vgl. unten E. 3.3), existieren auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten sowohl im Vorverfahren als auch vor dem Kantonsgericht eingereichten Unterlagen keinerlei objektivierten Hinweise darauf, dass die ihm zur Last gelegte grobe Verkehrsregelverletzung Teil einer von C. initiierten Verschwörung sein könnte. Gleiches gilt auch in Bezug auf E. . Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten und E. betreffenden Unterlagen belegen bloss, dass zwischen den Beiden am Mittwoch, 21. Februar 2024, und Donnerstag, 22. Februar 2024, ein Austausch per E-Mail stattgefunden hat, bei welchem offenbar zurückliegende Konversationen Gegenstand gewesen sind. Was jedoch der konkrete Inhalt dieser Konversationen gewesen ist und wie diese im Zusammenhang stehen zum heutigen Strafverfahren, wird nicht dargelegt. Infolgedessen sind die vom Beschuldigten beantragten Befragungen von B. , C. , D. und E. vor der Berufungsinstanz zufolge fehlender Erheblichkeit im Hinblick auf den Verfahrensausgang ‒ in einem ersten Schritt präsidialiter und sodann nach neuerlichem Antrag seitens des Beschuldigten durch den gesamten Spruchkörper ‒ abzuweisen.

E. 2 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

E. 2.1 Verfahrensgrundsätze (...)

E. 2.2 Beweiswürdigung (...)

E. 2.3 Sachverhalt (...)

E. 3 Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln

E. 3.1 a) Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit ihrem diesbezüglichen Schuldspruch zusammengefasst erwogen, obwohl auf dem Radarbild nur das Heck des Motorrades zu sehen sei, könne aus den gegebenen Tatumständen und Indizien wie auch der wenig überzeugenden, wechselnden Argumentation des Beschuldigten nur der Schluss gezogen werden, dass er es selbst gewesen sei, welcher das Motorrad zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt habe, zumal er in der Hauptverhandlung zugegeben habe, am besagten Tag mit der Maschine in der Gegend unterwegs gewesen zu sein. Demnach gelte der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl als erstellt. Gestützt hierauf habe der Beschuldigte die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um relevante 37 km/h überschritten, wobei ausreichende Gründe, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abzusehen, wonach eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von mehr als 30 km/h als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gelte, nicht vorlägen, womit der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt seien. b) Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, bereits bei der Beweiswürdigung werde er ohne gewissenhafte Prüfung aller Eingaben und Vorfälle als Lügner dargestellt. Ausserdem sei ein für ihn existenzvernichtendes Urteil gefällt worden. Die objektive Betrachtung habe sich von Beginn an gegen ihn gerichtet, wobei sogar Verstösse gegen die Bundesverfassung geduldet würden. Das Urteil habe nicht nur finanzielle Aspekte, sondern beinhalte zusätzlich den Entzug des Führerausweises. Dies habe zur Folge, dass die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. Gleichzeitig bestehe aber kein Anspruch auf Arbeitslosengelder, weil ein Selbstverschulden vorliege. So werde seine gesamte Existenzgrundlage zerstört. Bei der Täterkomponente (im Rahmen der Strafzumessung) treffe die Aussage, dass er mehrfach vorbestraft sei, nicht zu, vielmehr sei das zweite Strafverfahren zu seinen Gunsten ausgegangen. Das Original des fraglichen Urteils habe ihn allerdings nie erreicht, sondern sei entwendet und ohne Absender an seinen Arbeitgeber geschickt worden. Nur C. habe diese Post abfangen können, und ihre Tochter sei zu diesem Zeitpunkt in F. , wo das Schreiben versendet worden sei, zur Schule gegangen. Keine acht Wochen nach diesem Vorfall habe der Ex-Partner von C. und der leibliche Vater ihrer Tochter eine Rufmordkampagne gegen ihn gestartet. Zu jenem Zeitpunkt habe er in Vertragsverhandlungen für eine Trainerstelle gestanden (welche er danach nicht bekommen habe). C. habe dabei ihrem Ex-Partner als Zeugin gedient. Diese könne alles inszenieren, was sie wolle, und schrecke vor nichts zurück. Auch sei sie in der Lage, Schlüssel nachzumachen. Bloss vier Wochen später sei seine Partnerin unvermittelt verschwunden, und er habe am Abend nach der Arbeit nur noch eine leere Wohnung vorgefunden. Drei Wochen nach ihrem Verschwinden habe er die Telefonabrechnung erhalten und dabei bemerkt, dass aus seiner Wohnung während seiner Abwesenheit C. angerufen worden sei. Die Polizistin, welche im Verfahren betreffend die falsche Eintragung (der zweiten Vorstrafe) gelogen habe, habe dies bloss als Leitungsfehler der Telefongesellschaft abgetan, obwohl er mit jener gar keinen Vertrag gehabt habe. Mit B. sei er neun Monate lang mindestens zweimal die Woche Motorrad gefahren, weshalb sie seine Motorradkleidung bestens kenne. Ungeachtet hiervon sei sie als Zeugin abgelehnt worden, weil man zwingend davon besessen sei, seine Existenz zu zerstören. Seit dem Verschwinden von C. sei er nie mehr die Strecke gefahren, auf welcher die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe; dies habe er deutlich dargelegt. Da die Justiz zwingend darauf aus sei, sein Leben zu zerstören, setze er wenig Hoffnung in die Berufung. Vielmehr würde es Sinn machen, die Busse sofort als Freiheitsstrafe anzuordnen. c) Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, es sei zwar verständlich, dass sich der Beschuldigte durch die Verurteilung beschwert sehe, insbesondere auch, weil ihm ein Führerausweisentzug drohe, dies bedeute aber keineswegs einen Verstoss gegen die Bundesverfassung, wie er es darlege. Er streite nach wie vor ab, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt zu haben. Indessen erschöpften sich seine Argumente darin, dass er sich letztlich als Opfer eines mutmasslich von C. inszenierten Komplotts sehe, was nicht überzeuge. Vielmehr sei dem Strafgericht zuzustimmen, soweit dieses ausführe, dass die Einwände des Berufungsklägers nicht stichhaltig seien. Dabei dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln, nicht zuletzt mit dem Zweck, insbesondere den Administrativmassnahmen zu entgehen.

E. 3.2 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. In Anwendung von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften (ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen) 80 km/h. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 93 E. 3) setzt in objektiver Hinsicht die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet worden ist. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die Höchstgeschwindigkeit um die folgenden Werte und mehr überschritten wird: auf Autobahnen um 35 km/h, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h, innerorts, sofern 50 km/h oder 60 km/h signalisiert sind, um 25 km/h. Bislang hat sich das Bundesgericht noch nicht zur Frage geäussert, bei welcher Geschwindigkeitsüberschreitung Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt ist, wenn eine Strasse ausserorts mit 80 km/h signalisiert ist ( Hans Giger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Auflage, Zürich 2022, N 27 zu Art. 32 SVG; BGer 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.3 f.; BGE 123 II 106; 123 II 37).

E. 3.3 Im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen: a) Objektiv erstellt ist, dass im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle am 15. April 2022 um 13:32 Uhr der Lenker eines Motorrades mit dem Kennzeichen BE 1. ausserorts in G. , auf der H. strasse in Fahrtrichtung I. , die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anlässlich eines Überholmanövers ‒ nach Abzug einer Sicherheitsmarge von

E. 3.4 In Berücksichtigung des nachgewiesenen angeklagten Sachverhalts ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erwägen, dass der Beschuldigte ausserorts bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h um relevante 37 km/h zu schnell gefahren ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h auf Autobahnen sowie eine solche von 30 km/h auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen und Autobahnausfahrten grundsätzlich, d.h. ungeachtet der konkreten Umstände, eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Gestützt auf diese Praxis ist zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall der Beschuldigte mit einer massgeblichen Geschwindigkeit von 117 km/h selbst die auf einer Autostrasse geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV) deutlich überschritten sowie die auf einer Autobahn unter günstigen Verhältnissen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) nahezu ausgeschöpft hätte. Bei dieser Sachlage erweist sich ‒ nachdem mangels Vorliegens besonderer Verhältnisse keine Veranlassung besteht, um von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen ‒ die Fahrweise des Beschuldigten ohne gesonderte Prüfung der konkreten Umstände als eine zumindest grob fahrlässig begangene ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu erklären. 4. Strafzumessung a) In seiner neuesten Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.1 f.) hat das Bundesgericht unter anderem zur Strafzumessung Folgendes erwogen: Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden ‒ unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO ‒ rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Was das Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO anbelangt, also die Angabe, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, so handelt es sich hierbei um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG) ein Antrag in der Sache zu stellen. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen), ausser wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 zur analogen Rechtslage unter dem BGG, mit Hinweis; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1). Bei einer Anfechtung der Sanktion ist sodann anzugeben, ob ein Wechsel der Strafart, eine Strafminderung oder Strafschärfung, die Aufhebung oder Anordnung einer Massnahme, der Ersatz einer stationären Massnahme durch eine bessernde Massnahme etc. angestrebt wird. Eine Berufungserklärung, die allein die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, ist deshalb ungültig und es ist darauf nach Art. 403 StPO nicht einzutreten. Immerhin reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Berufung angestrebt wird (zur analogen Rechtslage unter dem BGG vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 3; je mit Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte darauf verzichtet, die Sanktion eigenständig anzufechten und sich vielmehr darauf beschränkt, einen sinngemässen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln zu verlangen. In Bezug auf die Strafzumessung hat er jedoch weder Anträge gestellt noch sich mit dieser im Rahmen seiner Begründung auseinandergesetzt; abgesehen von seiner im Zusammenhang mit der Würdigung der Täterkomponenten erfolgten, unzutreffenden Behauptung, wonach der zweite Strafregistereintrag zu Unrecht erfolgt sei (vgl. oben E. 3.b/ff). Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen des Bundes- gerichts erübrigt sich demnach zufolge fehlender selbstständiger Anfechtung der Sanktion eine Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessung, zumal eine wesentliche Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers seit dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 11. Juli 2023, welche allenfalls bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes bzw. der Verbindungsbusse von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB sowie Art. 106 Abs. 3 StGB), weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist. Im Ergebnis ist damit der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu jeweils CHF 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.-- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse) zu verurteilen. 5. Kostenfolge Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich somit, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von pauschal CHF 100.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen.

E. 6 km/h ‒ um relevante 37 km/h überschritten hat (act. 29 ff.). Gemäss Auskunft des Strassen-verkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022 ist der Beschuldigte der Halter des Motorrades mit dem Kennzeichen BE 1. (act. 45). Laut dem entsprechenden Messprotokoll haben die zwei Polizisten J. und K. am 15. April 2022 am genannten Ort Messungen zwischen 13:18 Uhr und 15:18 Uhr mit dem Messgerät MultaRadar CD 2 durchgeführt (act. 47). Beide Polizeibeamte verfügen über das notwendige Zertifikat bezüglich der Bedienung des fraglichen Geräts (act. 51 f.). b) aa) Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 22. April 2022 vorgebracht, dass er sich die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erklären könne. In den letzten fünf Jahren habe er nur vier Übertretungen begangen. Er habe mittlerweile 180'000 Kilometer mit seinem Motorrad zurückgelegt und sich grundsätzlich immer an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten. Sein Motorrad sei gerade zwei Wochen in der Werkstatt gewesen und er habe es erst wieder zurückbekommen. Des Weiteren hat der Beschuldigte im nämlichen Schreiben geltend gemacht, dass er vier Jahre als Temporärarbeiter tätig gewesen sei. Seit dem 1. April 2022 habe er endlich eine Festanstellung als Bauleiter erhalten und dabei einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Diese Stelle hätte er niemals durch Raserei aufs Spiel gesetzt (act. 37 f.). bb) Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 (act. 57 ff.) hat der Beschuldigte ausgeführt, er besitze zwei Motorräder der Marke Kawasaki (Kawasaki ZZR 1100) und beide hätten das gleiche Kontrollschild, da es sich um ein Wechsel-schild handle. Am 15. April 2022 sei er mit seinem schwarztürkisen Motorrad gefahren. Ausserdem habe er zwei verschiedene Lederkombis. Die fragliche Strecke fahre er seit ca. dreieinhalb Jahren nicht mehr. Er könne nicht erklären, weshalb ein Motorrad mit dem Kennzeichen BE 1. am 15. April 2022 zwischen G. und I. geblitzt worden sei. Seine Ex-Partnerin C. habe in der Vergangenheit seine Post verschwinden lassen. Sie habe auch seine Fahrzeugausweise kopiert und seine damaligen Kontrollschilder seien ebenfalls plötzlich weggewesen. Zudem seien immer wieder seltsame Sachen mit seinen Motorrädern passiert. Unter anderem seien bei verschiedenen Touren einmal die Vorderradbremse und einmal die Kupplung ausgefallen. Auch sei er einmal im Bereich des Belchentunnels von einem Personenwagen der Marke Cupra bedrängt worden. Ferner habe er immer wieder Stress bekommen an seinem Arbeitsplatz, wobei er davon ausgehe, dass C. dahinter stecke. Sodann stünden seine Motorräder in einer frei zugänglichen Scheune. Auch könne man einen Motorradschlüssel und wohl ebenso ein Kontrollschild einfach nachmachen. Er vermute, dass jemand das Kennzeichen kopiert und mit diesem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Er habe in den letzten vier Jahren eine schwierige Zeit gehabt und würde nie mit einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung seinen neuen Job aufs Spiel setzen. Dies entspreche nicht seinem Fahrstil. Schliesslich gehöre die Strecke nach G. nicht zu seinen Fahrzielen. Im Anschluss an die Einvernahme hat die einvernehmende Person eine Fotografie des Beschuldigten im Lederkombi auf seinem Motorrad sitzend erstellt (act. 65). cc) In seiner Einsprache vom 6. August 2022 gegen den Strafbefehl (act. 77 ff.) hat sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisher getätigten Aussagen berufen. C. habe ständig in sein Leben eingegriffen. Als letztes habe sie seine neue Beziehung (zu B. ) mit der Aussage zerstört, dass sie zwei Kinder von ihm habe. Am 28. September 2021 habe er von B. seinen Wohnungsschlüssel zurückverlangt. Diese habe ihn aber erst am 30. September 2021 zurückgebracht, womit sie genug Zeit gehabt habe, zusammen mit C. in seiner Wohnung Sachen an sich zu nehmen. Das einzige, was nicht kopierbar sei, seien seine Lederkombis; diese seien einzigartig. C. habe den Willen, die Fähigkeiten und die Kontakte, um solche Vorwürfe zu konstruieren, wie sie ihm zur Last gelegt würden. Im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann die Anträge gestellt, es seien B. , C. und D. zur Befragung zu laden. dd) Vor dem Strafgericht (act. 287 ff.) hat der Beschuldigte im Wesentlichen deponiert, er fahre die fragliche Strecke schon seit Jahren nicht mehr. Die Nummer auf dem Kontrollschild sei auf ihn zugelassen, ein solches Schild könne man aber einfach fälschen. An den 15. April 2022 könne er sich noch erinnern. Er habe definitiv eine Passfahrt gemacht mit der schwarztürkisfarbigen Maschine. Er sei die Strecke von L. Richtung M. gefahren. Es könne nicht sein, dass er nicht mehr wisse, ob er die fragliche Strecke gefahren sei. Die Person auf dem Motorrad sei stämmiger als er. Auch trage er nie einen schwarzen Kombi, sondern immer einen solchen, der farblich auf die Maschine abgestimmt sei. Er wisse nicht, wer gefahren sei. Die Motorräder seien frei zugänglich gewesen, B. sei nicht immer alleine in der Wohnung gewesen und C. habe noch viel mehr Sachen gefälscht. In letzter Zeit sei sehr viel passiert, und er habe kaum noch die Kraft, sich gegen C. zu wehren. ee) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wer die Person auf dem Radarfoto sei. Seit dem Verschwinden von C. fahre er die fragliche Strecke überhaupt nicht mehr. Ausserdem falle ihm auf, dass er einen anderen Helm habe als die fotografierte Person. Das Nummernschild sei seines, die Maschine könne seine sein oder auch eine andere. Er habe zwar ein entsprechendes Modell, dieses gebe es aber mehrfach. Er gehe davon aus, dass C. jemanden dazu gebracht habe, mit seinem Nummernschild auf einer ähnlichen Maschine vorsätzlich zu schnell zu fahren. Es sei überhaupt nicht sein Fahrstil, zu schnell zu fahren. Er habe keinen Grund, derartige Aktionen durchzuführen, vielmehr brauche er sein Fahrzeug und seinen Führerausweis. So habe er in der Vergangenheit denn auch kaum jemals Geschwindigkeitsübertretungen begangen. C. habe mehrfach und über einen längeren Zeitraum, so auch im Jahr 2022, gegen ihn agiert. Er könne Belege einreichen, welche beweisen würden, dass C. diejenige Person sei, welche die Person auf dem Motorrad engagiert habe, um das ihm vorgeworfene Delikt mit der Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen (Protokoll KG S. 3 ff.). ff) Ferner hat der Beschuldigte zahlreiche Unterlagen eingereicht, so unter anderem einen Auszug aus einem E-Mail-Verkehr zwischen ihm und E. , bei welchem es offenbar um frühere Konversationen geht, wobei völlig offenbleibt, was diese konkret beinhalten. Weiter hat er zu den Akten gegeben eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 14. Februar 2018 betreffend den Widerruf der amtlichen Verteidigung sowie die Festlegung des amtlichen Honorars und die Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Irreführung der Rechtspflege. Eine Relation zwischen diesem Dokument und dem heutigen Verfahren ist allerdings nicht zu erkennen. Schliesslich hat der Berufungskläger ein (nicht weiter begründetes) Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Mai 2019 eingereicht, welches zum Gegenstand hat, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 1. Mai 2018 in N. , ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern freigesprochen worden ist. Diese letzte Eingabe soll nach Auffassung des Beschuldigten beweisen, dass sein zweiter Strafregistereintrag zu Unrecht erfolgt sei. Diesbezüglich ist er jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich beim zweiten Strafregistereintrag um eine Verurteilung durch die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern und bei der Begehungszeit um das Datum des 30. Oktobers 2017 handelt (vgl. act. 115 f.), womit offensichtlich kein Zusammenhang zwischen dem freisprechenden Urteil vom 29. Mai 2019 und dem zweiten Strafregistereintrag besteht. Abgesehen davon ist wiederum kein Bezug zum heutigen Verfahren ersichtlich. c) aa) Gestützt auf die objektiven Beweise ist davon auszugehen, dass eine männliche Person ‒mit einer mit derjenigen des Beschuldigten sehr vergleichbaren Grösse und Statur (vgl. act. 31 f. und act. 89 mit act. 85) ‒ auf einem Motorrad der Marke Kawasaki ZZR 1100 ‒ wie der Berufungskläger zwei Stück davon besitzt ‒ und mit dem dem Beschuldigten zuzuordnenden Kontrollschild BE 1. am 15. April 2022 um 13:32 Uhr auf der H. strasse zwischen G. und I. während eines Überholvorganges von einem mobilen Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h gemessen worden ist (act. 47). Weiter steht aufgrund der diesbezüglichen Aussagen fest, dass der in N. im Kanton Bern wohnhafte Beschuldigte zugegeben hat, am selbigen 15. April 2022 mit seinem Motorrad ohne Begleitung einen Ausflug gemacht zu haben und dabei von L. nach M. gefahren zu sein (act. 297 f.), wobei L. nur rund sechs Kilometer vom Messort entfernt liegt. Trotz dieser erdrückenden Beweislast bestreitet der Beschuldigte, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Nach seinen Darlegungen handle es sich dabei um eine von C. , einer ehemaligen Partnerin, inszenierte Verschwörung, um ihm zu schaden. Dieser Erklärungsansatz vermag das Kantonsgericht nicht zu überzeugen. Zutreffend mag sein, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mit C. während der gemeinsamen Beziehung als auch danach Probleme gehabt hat und korrekt ist des Weiteren, dass erstens der Berufungskläger mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Mai 2019 vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern freigesprochen worden ist, sowie dass zweitens die Tochter von C. offenbar fälschlicherweise in seine Krankenversicherung aufgenommen worden ist (act. 103). Trotz dieser Feststellungen existieren hingegen keinerlei objektivierten Hinweise, wonach die vorstehend genannten und belegten Tatsachen ‒ alleine oder auch zusammen mit den weiteren, vom Beschuldigten behaupteten und nicht substantiierten Vorkommnissen ‒ irgendeinen Zusammenhang zum vorliegenden Anklagevorwurf aufweisen würden. Ausgehend vom Erklärungsansatz des Berufungsklägers müsste C. rund vier Jahre nach Beendigung der gemeinsamen Beziehung den Beschuldigten am 15. April 2022 heimlich observiert und unbemerkt dessen Motorrad entwendet und wieder zurückgestellt ‒ oder ein typengleiches Motor- rad aufgetrieben und dessen Kontrollschild gefälscht haben ‒ sowie einen in Grösse und Statur sehr vergleichbaren Mann engagiert haben, um am besagten Tag vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Dies notabene ausgerechnet in einer Gegend, in welcher der Beschuldigte weder wohnhaft noch berufstätig, tatsächlich aber zum nämlichen Zeitpunkt am 15. April 2022 unterwegs gewesen ist, was im Vorfeld kaum allseitig geläufig gewesen sein dürfte, zumal er ja alleine unterwegs gewesen ist. Dies erscheint als sehr unwahrscheinlich und ist infolgedessen nicht geeignet, die objektive Beweislage zu erschüttern. Dies gilt umso mehr, als die Geschwindigkeitsmessung nicht durch ein stationäres, sondern ein mobiles Radargerät erfolgt ist, deren Standorte üblicherweise gerade nicht allgemein bekannt sind, was eine diesbezügliche Verschwörung ganz erheblich erschweren dürfte. Hinzu kommt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung während eines Überholvorganges begangen worden ist, was eher für ein grobfahrlässiges als ein vorsätzliches Handeln spricht. Zudem wäre bei einem allfälligen Komplott, um dem Beschuldigten möglichst stark zu schaden, anzunehmen, dass die hierfür verantwortliche Person nicht bloss 123 km/h, bzw. nach Abzug der Sicherheitsmarge 37 km/h zu schnell, gefahren wäre, sondern ein eigentliches Raserdelikt begangen hätte; sowohl das Motorrad als auch die Strecke wären hierfür zweifellos geeignet gewesen. bb) Demnach ist auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" der inkriminierte Sachverhalt ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt. Daran vermögen die übrigen Einwände des Beschuldigten ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ nichts zu ändern. Insbesondere das Argument, dass ein Entzug des Führerausweises drohe, mag allenfalls zutreffend sein; dies stellt aber lediglich eine mögliche verwaltungsrechtliche Folge des strafbaren Verhaltens dar und kann keinen Einfluss auf die Eruierung des rechtserheblichen Sachverhaltes haben. Dass der Beschuldigte keinen entsprechenden Lederkombi und keinen Helm besitzen will, wie sie auf dem Radarfoto erscheinen, ist sodann bloss eine unsubstantiierte Behauptung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Kawasaki ZZR 1100 um ein sehr schnelles Motorrad mit rund 150 PS bei deutlich unter 300 Kilogramm Gewicht handelt, weshalb sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei einem Überholvorgang im Bereich, wie sie dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, auch bei grundsätzlich defensiver Fahrweise sehr schnell zutragen kann.

Dispositiv
  1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 610.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. A trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten unverändert zum Bestandteil des vorliegenden Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2024 (Verfahren 6B_428/2024) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. März 2024 (460 23 246) Strafrecht Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Juli 2023) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Juli 2023 wurde A. der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurde A. gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO verpflichtet, die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 610.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, zu tragen (Dispositiv-Ziffer 2). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 11. Juli 2023 meldete A. mit Schreiben vom 14. Juli 2023 die Berufung an. In seiner begründeten Berufungserklärung vom 1. Dezember 2023 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, begehrte der Beschuldigte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ferner führte er aus, dass er an seinen bereits vor dem Strafgericht gestellten Beweisanträgen festhalte. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 9. Januar 2024, es seien die Beweisanträge wie auch die Berufung des Beschuldigten unter o/e Kostenfolge zu dessen Lasten vollumfänglich abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil dementsprechend zu bestätigen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2023 wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zum persönlichen Erscheinen vor dem Berufungsgericht verpflichtet. Demgegenüber wurde der Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht ist der Beschuldigte anwesend, demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme verzichtet. Auf die vom Beschuldigten getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das erstinstanzliche Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das Rechtsmittel des Berufungsklägers einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand Der Beschuldigte ficht in seinem Rechtsmittel das Urteil der Vorderrichterin vollumfänglich an, womit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie die darauf fussende Strafzumessung (vgl. aber unten E. 4) wie auch die daraus resultierende Kostenverteilung Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). 1.3 Beweisanträge a) aa) Der Beschuldigte hat sowohl im Rahmen seiner schriftlichen Berufungserklärung als auch nochmals anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht begehrt, es seien B. , C. und D. als Zeugen vor die Berufungsinstanz zu laden. Überdies hat er im Rahmen der Parteiverhandlung beantragt, es sei zusätzlich E. als Zeuge zu befragen. Zur Begründung bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass die genannten Personen seine These, wonach C. für den ihm angelasteten Vorfall verantwortlich sei, stützen könnten. bb) Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer schriftlichen Berufungsantwort die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten begehrt. Dieser verbinde die Geschwindigkeitsüberschreitung mit weiter zurückliegenden Vorfällen, wobei von ihm nicht begründet werde, inwiefern die Befragung der drei Personen (B. , C. und D. ), mit denen er offenbar eine schwierige Beziehung pflege, Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren bringen könnten. b) aa) Die genannten Beweisanträge ‒ mit Ausnahme des erst vor dem Kantonsgericht gestellten Begehrens auf Befragung von E. ‒ sind bereits von der Vorinstanz abgewiesen worden, wobei die Vorderrichterin zur Begründung erwogen hat, der Beschuldigte lege nicht dar, inwiefern von einer Befragung der beantragten drei Zeuginnen neue Erkenntnisse für den Sachverhalt zu erwarten wären. Das Kantonsgericht kommt zu keinem anderen Ergebnis. Im Einzelnen ist Folgendes zu erwägen: bb) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Stefan Wiprächtiger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). cc) Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die als Zeuginnen beantragten B. , C. und D. in irgendeiner Weise hinsichtlich der Urteilsfindung bedeutsam sein könnten. Wie nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung näher darzulegen ist (vgl. unten E. 3.3), existieren auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten sowohl im Vorverfahren als auch vor dem Kantonsgericht eingereichten Unterlagen keinerlei objektivierten Hinweise darauf, dass die ihm zur Last gelegte grobe Verkehrsregelverletzung Teil einer von C. initiierten Verschwörung sein könnte. Gleiches gilt auch in Bezug auf E. . Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten und E. betreffenden Unterlagen belegen bloss, dass zwischen den Beiden am Mittwoch, 21. Februar 2024, und Donnerstag, 22. Februar 2024, ein Austausch per E-Mail stattgefunden hat, bei welchem offenbar zurückliegende Konversationen Gegenstand gewesen sind. Was jedoch der konkrete Inhalt dieser Konversationen gewesen ist und wie diese im Zusammenhang stehen zum heutigen Strafverfahren, wird nicht dargelegt. Infolgedessen sind die vom Beschuldigten beantragten Befragungen von B. , C. , D. und E. vor der Berufungsinstanz zufolge fehlender Erheblichkeit im Hinblick auf den Verfahrensausgang ‒ in einem ersten Schritt präsidialiter und sodann nach neuerlichem Antrag seitens des Beschuldigten durch den gesamten Spruchkörper ‒ abzuweisen. 2. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 2.1 Verfahrensgrundsätze (...) 2.2 Beweiswürdigung (...) 2.3 Sachverhalt (...) 3. Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln 3.1 a) Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit ihrem diesbezüglichen Schuldspruch zusammengefasst erwogen, obwohl auf dem Radarbild nur das Heck des Motorrades zu sehen sei, könne aus den gegebenen Tatumständen und Indizien wie auch der wenig überzeugenden, wechselnden Argumentation des Beschuldigten nur der Schluss gezogen werden, dass er es selbst gewesen sei, welcher das Motorrad zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt habe, zumal er in der Hauptverhandlung zugegeben habe, am besagten Tag mit der Maschine in der Gegend unterwegs gewesen zu sein. Demnach gelte der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl als erstellt. Gestützt hierauf habe der Beschuldigte die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um relevante 37 km/h überschritten, wobei ausreichende Gründe, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abzusehen, wonach eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von mehr als 30 km/h als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gelte, nicht vorlägen, womit der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt seien. b) Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, bereits bei der Beweiswürdigung werde er ohne gewissenhafte Prüfung aller Eingaben und Vorfälle als Lügner dargestellt. Ausserdem sei ein für ihn existenzvernichtendes Urteil gefällt worden. Die objektive Betrachtung habe sich von Beginn an gegen ihn gerichtet, wobei sogar Verstösse gegen die Bundesverfassung geduldet würden. Das Urteil habe nicht nur finanzielle Aspekte, sondern beinhalte zusätzlich den Entzug des Führerausweises. Dies habe zur Folge, dass die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. Gleichzeitig bestehe aber kein Anspruch auf Arbeitslosengelder, weil ein Selbstverschulden vorliege. So werde seine gesamte Existenzgrundlage zerstört. Bei der Täterkomponente (im Rahmen der Strafzumessung) treffe die Aussage, dass er mehrfach vorbestraft sei, nicht zu, vielmehr sei das zweite Strafverfahren zu seinen Gunsten ausgegangen. Das Original des fraglichen Urteils habe ihn allerdings nie erreicht, sondern sei entwendet und ohne Absender an seinen Arbeitgeber geschickt worden. Nur C. habe diese Post abfangen können, und ihre Tochter sei zu diesem Zeitpunkt in F. , wo das Schreiben versendet worden sei, zur Schule gegangen. Keine acht Wochen nach diesem Vorfall habe der Ex-Partner von C. und der leibliche Vater ihrer Tochter eine Rufmordkampagne gegen ihn gestartet. Zu jenem Zeitpunkt habe er in Vertragsverhandlungen für eine Trainerstelle gestanden (welche er danach nicht bekommen habe). C. habe dabei ihrem Ex-Partner als Zeugin gedient. Diese könne alles inszenieren, was sie wolle, und schrecke vor nichts zurück. Auch sei sie in der Lage, Schlüssel nachzumachen. Bloss vier Wochen später sei seine Partnerin unvermittelt verschwunden, und er habe am Abend nach der Arbeit nur noch eine leere Wohnung vorgefunden. Drei Wochen nach ihrem Verschwinden habe er die Telefonabrechnung erhalten und dabei bemerkt, dass aus seiner Wohnung während seiner Abwesenheit C. angerufen worden sei. Die Polizistin, welche im Verfahren betreffend die falsche Eintragung (der zweiten Vorstrafe) gelogen habe, habe dies bloss als Leitungsfehler der Telefongesellschaft abgetan, obwohl er mit jener gar keinen Vertrag gehabt habe. Mit B. sei er neun Monate lang mindestens zweimal die Woche Motorrad gefahren, weshalb sie seine Motorradkleidung bestens kenne. Ungeachtet hiervon sei sie als Zeugin abgelehnt worden, weil man zwingend davon besessen sei, seine Existenz zu zerstören. Seit dem Verschwinden von C. sei er nie mehr die Strecke gefahren, auf welcher die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe; dies habe er deutlich dargelegt. Da die Justiz zwingend darauf aus sei, sein Leben zu zerstören, setze er wenig Hoffnung in die Berufung. Vielmehr würde es Sinn machen, die Busse sofort als Freiheitsstrafe anzuordnen. c) Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, es sei zwar verständlich, dass sich der Beschuldigte durch die Verurteilung beschwert sehe, insbesondere auch, weil ihm ein Führerausweisentzug drohe, dies bedeute aber keineswegs einen Verstoss gegen die Bundesverfassung, wie er es darlege. Er streite nach wie vor ab, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt zu haben. Indessen erschöpften sich seine Argumente darin, dass er sich letztlich als Opfer eines mutmasslich von C. inszenierten Komplotts sehe, was nicht überzeuge. Vielmehr sei dem Strafgericht zuzustimmen, soweit dieses ausführe, dass die Einwände des Berufungsklägers nicht stichhaltig seien. Dabei dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln, nicht zuletzt mit dem Zweck, insbesondere den Administrativmassnahmen zu entgehen. 3.2 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. In Anwendung von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften (ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen) 80 km/h. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 93 E. 3) setzt in objektiver Hinsicht die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet worden ist. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die Höchstgeschwindigkeit um die folgenden Werte und mehr überschritten wird: auf Autobahnen um 35 km/h, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h, innerorts, sofern 50 km/h oder 60 km/h signalisiert sind, um 25 km/h. Bislang hat sich das Bundesgericht noch nicht zur Frage geäussert, bei welcher Geschwindigkeitsüberschreitung Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt ist, wenn eine Strasse ausserorts mit 80 km/h signalisiert ist ( Hans Giger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Auflage, Zürich 2022, N 27 zu Art. 32 SVG; BGer 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.3 f.; BGE 123 II 106; 123 II 37). 3.3 Im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen: a) Objektiv erstellt ist, dass im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle am 15. April 2022 um 13:32 Uhr der Lenker eines Motorrades mit dem Kennzeichen BE 1. ausserorts in G. , auf der H. strasse in Fahrtrichtung I. , die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anlässlich eines Überholmanövers ‒ nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h ‒ um relevante 37 km/h überschritten hat (act. 29 ff.). Gemäss Auskunft des Strassen-verkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 11. Mai 2022 ist der Beschuldigte der Halter des Motorrades mit dem Kennzeichen BE 1. (act. 45). Laut dem entsprechenden Messprotokoll haben die zwei Polizisten J. und K. am 15. April 2022 am genannten Ort Messungen zwischen 13:18 Uhr und 15:18 Uhr mit dem Messgerät MultaRadar CD 2 durchgeführt (act. 47). Beide Polizeibeamte verfügen über das notwendige Zertifikat bezüglich der Bedienung des fraglichen Geräts (act. 51 f.). b) aa) Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 22. April 2022 vorgebracht, dass er sich die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erklären könne. In den letzten fünf Jahren habe er nur vier Übertretungen begangen. Er habe mittlerweile 180'000 Kilometer mit seinem Motorrad zurückgelegt und sich grundsätzlich immer an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten. Sein Motorrad sei gerade zwei Wochen in der Werkstatt gewesen und er habe es erst wieder zurückbekommen. Des Weiteren hat der Beschuldigte im nämlichen Schreiben geltend gemacht, dass er vier Jahre als Temporärarbeiter tätig gewesen sei. Seit dem 1. April 2022 habe er endlich eine Festanstellung als Bauleiter erhalten und dabei einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Diese Stelle hätte er niemals durch Raserei aufs Spiel gesetzt (act. 37 f.). bb) Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 (act. 57 ff.) hat der Beschuldigte ausgeführt, er besitze zwei Motorräder der Marke Kawasaki (Kawasaki ZZR 1100) und beide hätten das gleiche Kontrollschild, da es sich um ein Wechsel-schild handle. Am 15. April 2022 sei er mit seinem schwarztürkisen Motorrad gefahren. Ausserdem habe er zwei verschiedene Lederkombis. Die fragliche Strecke fahre er seit ca. dreieinhalb Jahren nicht mehr. Er könne nicht erklären, weshalb ein Motorrad mit dem Kennzeichen BE 1. am 15. April 2022 zwischen G. und I. geblitzt worden sei. Seine Ex-Partnerin C. habe in der Vergangenheit seine Post verschwinden lassen. Sie habe auch seine Fahrzeugausweise kopiert und seine damaligen Kontrollschilder seien ebenfalls plötzlich weggewesen. Zudem seien immer wieder seltsame Sachen mit seinen Motorrädern passiert. Unter anderem seien bei verschiedenen Touren einmal die Vorderradbremse und einmal die Kupplung ausgefallen. Auch sei er einmal im Bereich des Belchentunnels von einem Personenwagen der Marke Cupra bedrängt worden. Ferner habe er immer wieder Stress bekommen an seinem Arbeitsplatz, wobei er davon ausgehe, dass C. dahinter stecke. Sodann stünden seine Motorräder in einer frei zugänglichen Scheune. Auch könne man einen Motorradschlüssel und wohl ebenso ein Kontrollschild einfach nachmachen. Er vermute, dass jemand das Kennzeichen kopiert und mit diesem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Er habe in den letzten vier Jahren eine schwierige Zeit gehabt und würde nie mit einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung seinen neuen Job aufs Spiel setzen. Dies entspreche nicht seinem Fahrstil. Schliesslich gehöre die Strecke nach G. nicht zu seinen Fahrzielen. Im Anschluss an die Einvernahme hat die einvernehmende Person eine Fotografie des Beschuldigten im Lederkombi auf seinem Motorrad sitzend erstellt (act. 65). cc) In seiner Einsprache vom 6. August 2022 gegen den Strafbefehl (act. 77 ff.) hat sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisher getätigten Aussagen berufen. C. habe ständig in sein Leben eingegriffen. Als letztes habe sie seine neue Beziehung (zu B. ) mit der Aussage zerstört, dass sie zwei Kinder von ihm habe. Am 28. September 2021 habe er von B. seinen Wohnungsschlüssel zurückverlangt. Diese habe ihn aber erst am 30. September 2021 zurückgebracht, womit sie genug Zeit gehabt habe, zusammen mit C. in seiner Wohnung Sachen an sich zu nehmen. Das einzige, was nicht kopierbar sei, seien seine Lederkombis; diese seien einzigartig. C. habe den Willen, die Fähigkeiten und die Kontakte, um solche Vorwürfe zu konstruieren, wie sie ihm zur Last gelegt würden. Im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann die Anträge gestellt, es seien B. , C. und D. zur Befragung zu laden. dd) Vor dem Strafgericht (act. 287 ff.) hat der Beschuldigte im Wesentlichen deponiert, er fahre die fragliche Strecke schon seit Jahren nicht mehr. Die Nummer auf dem Kontrollschild sei auf ihn zugelassen, ein solches Schild könne man aber einfach fälschen. An den 15. April 2022 könne er sich noch erinnern. Er habe definitiv eine Passfahrt gemacht mit der schwarztürkisfarbigen Maschine. Er sei die Strecke von L. Richtung M. gefahren. Es könne nicht sein, dass er nicht mehr wisse, ob er die fragliche Strecke gefahren sei. Die Person auf dem Motorrad sei stämmiger als er. Auch trage er nie einen schwarzen Kombi, sondern immer einen solchen, der farblich auf die Maschine abgestimmt sei. Er wisse nicht, wer gefahren sei. Die Motorräder seien frei zugänglich gewesen, B. sei nicht immer alleine in der Wohnung gewesen und C. habe noch viel mehr Sachen gefälscht. In letzter Zeit sei sehr viel passiert, und er habe kaum noch die Kraft, sich gegen C. zu wehren. ee) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wer die Person auf dem Radarfoto sei. Seit dem Verschwinden von C. fahre er die fragliche Strecke überhaupt nicht mehr. Ausserdem falle ihm auf, dass er einen anderen Helm habe als die fotografierte Person. Das Nummernschild sei seines, die Maschine könne seine sein oder auch eine andere. Er habe zwar ein entsprechendes Modell, dieses gebe es aber mehrfach. Er gehe davon aus, dass C. jemanden dazu gebracht habe, mit seinem Nummernschild auf einer ähnlichen Maschine vorsätzlich zu schnell zu fahren. Es sei überhaupt nicht sein Fahrstil, zu schnell zu fahren. Er habe keinen Grund, derartige Aktionen durchzuführen, vielmehr brauche er sein Fahrzeug und seinen Führerausweis. So habe er in der Vergangenheit denn auch kaum jemals Geschwindigkeitsübertretungen begangen. C. habe mehrfach und über einen längeren Zeitraum, so auch im Jahr 2022, gegen ihn agiert. Er könne Belege einreichen, welche beweisen würden, dass C. diejenige Person sei, welche die Person auf dem Motorrad engagiert habe, um das ihm vorgeworfene Delikt mit der Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen (Protokoll KG S. 3 ff.). ff) Ferner hat der Beschuldigte zahlreiche Unterlagen eingereicht, so unter anderem einen Auszug aus einem E-Mail-Verkehr zwischen ihm und E. , bei welchem es offenbar um frühere Konversationen geht, wobei völlig offenbleibt, was diese konkret beinhalten. Weiter hat er zu den Akten gegeben eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 14. Februar 2018 betreffend den Widerruf der amtlichen Verteidigung sowie die Festlegung des amtlichen Honorars und die Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Irreführung der Rechtspflege. Eine Relation zwischen diesem Dokument und dem heutigen Verfahren ist allerdings nicht zu erkennen. Schliesslich hat der Berufungskläger ein (nicht weiter begründetes) Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Mai 2019 eingereicht, welches zum Gegenstand hat, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen am 1. Mai 2018 in N. , ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern freigesprochen worden ist. Diese letzte Eingabe soll nach Auffassung des Beschuldigten beweisen, dass sein zweiter Strafregistereintrag zu Unrecht erfolgt sei. Diesbezüglich ist er jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich beim zweiten Strafregistereintrag um eine Verurteilung durch die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern und bei der Begehungszeit um das Datum des 30. Oktobers 2017 handelt (vgl. act. 115 f.), womit offensichtlich kein Zusammenhang zwischen dem freisprechenden Urteil vom 29. Mai 2019 und dem zweiten Strafregistereintrag besteht. Abgesehen davon ist wiederum kein Bezug zum heutigen Verfahren ersichtlich. c) aa) Gestützt auf die objektiven Beweise ist davon auszugehen, dass eine männliche Person ‒mit einer mit derjenigen des Beschuldigten sehr vergleichbaren Grösse und Statur (vgl. act. 31 f. und act. 89 mit act. 85) ‒ auf einem Motorrad der Marke Kawasaki ZZR 1100 ‒ wie der Berufungskläger zwei Stück davon besitzt ‒ und mit dem dem Beschuldigten zuzuordnenden Kontrollschild BE 1. am 15. April 2022 um 13:32 Uhr auf der H. strasse zwischen G. und I. während eines Überholvorganges von einem mobilen Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h gemessen worden ist (act. 47). Weiter steht aufgrund der diesbezüglichen Aussagen fest, dass der in N. im Kanton Bern wohnhafte Beschuldigte zugegeben hat, am selbigen 15. April 2022 mit seinem Motorrad ohne Begleitung einen Ausflug gemacht zu haben und dabei von L. nach M. gefahren zu sein (act. 297 f.), wobei L. nur rund sechs Kilometer vom Messort entfernt liegt. Trotz dieser erdrückenden Beweislast bestreitet der Beschuldigte, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Nach seinen Darlegungen handle es sich dabei um eine von C. , einer ehemaligen Partnerin, inszenierte Verschwörung, um ihm zu schaden. Dieser Erklärungsansatz vermag das Kantonsgericht nicht zu überzeugen. Zutreffend mag sein, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mit C. während der gemeinsamen Beziehung als auch danach Probleme gehabt hat und korrekt ist des Weiteren, dass erstens der Berufungskläger mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Mai 2019 vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern freigesprochen worden ist, sowie dass zweitens die Tochter von C. offenbar fälschlicherweise in seine Krankenversicherung aufgenommen worden ist (act. 103). Trotz dieser Feststellungen existieren hingegen keinerlei objektivierten Hinweise, wonach die vorstehend genannten und belegten Tatsachen ‒ alleine oder auch zusammen mit den weiteren, vom Beschuldigten behaupteten und nicht substantiierten Vorkommnissen ‒ irgendeinen Zusammenhang zum vorliegenden Anklagevorwurf aufweisen würden. Ausgehend vom Erklärungsansatz des Berufungsklägers müsste C. rund vier Jahre nach Beendigung der gemeinsamen Beziehung den Beschuldigten am 15. April 2022 heimlich observiert und unbemerkt dessen Motorrad entwendet und wieder zurückgestellt ‒ oder ein typengleiches Motor- rad aufgetrieben und dessen Kontrollschild gefälscht haben ‒ sowie einen in Grösse und Statur sehr vergleichbaren Mann engagiert haben, um am besagten Tag vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Dies notabene ausgerechnet in einer Gegend, in welcher der Beschuldigte weder wohnhaft noch berufstätig, tatsächlich aber zum nämlichen Zeitpunkt am 15. April 2022 unterwegs gewesen ist, was im Vorfeld kaum allseitig geläufig gewesen sein dürfte, zumal er ja alleine unterwegs gewesen ist. Dies erscheint als sehr unwahrscheinlich und ist infolgedessen nicht geeignet, die objektive Beweislage zu erschüttern. Dies gilt umso mehr, als die Geschwindigkeitsmessung nicht durch ein stationäres, sondern ein mobiles Radargerät erfolgt ist, deren Standorte üblicherweise gerade nicht allgemein bekannt sind, was eine diesbezügliche Verschwörung ganz erheblich erschweren dürfte. Hinzu kommt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung während eines Überholvorganges begangen worden ist, was eher für ein grobfahrlässiges als ein vorsätzliches Handeln spricht. Zudem wäre bei einem allfälligen Komplott, um dem Beschuldigten möglichst stark zu schaden, anzunehmen, dass die hierfür verantwortliche Person nicht bloss 123 km/h, bzw. nach Abzug der Sicherheitsmarge 37 km/h zu schnell, gefahren wäre, sondern ein eigentliches Raserdelikt begangen hätte; sowohl das Motorrad als auch die Strecke wären hierfür zweifellos geeignet gewesen. bb) Demnach ist auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" der inkriminierte Sachverhalt ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt. Daran vermögen die übrigen Einwände des Beschuldigten ‒ soweit sich deren Entkräftung nicht bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ nichts zu ändern. Insbesondere das Argument, dass ein Entzug des Führerausweises drohe, mag allenfalls zutreffend sein; dies stellt aber lediglich eine mögliche verwaltungsrechtliche Folge des strafbaren Verhaltens dar und kann keinen Einfluss auf die Eruierung des rechtserheblichen Sachverhaltes haben. Dass der Beschuldigte keinen entsprechenden Lederkombi und keinen Helm besitzen will, wie sie auf dem Radarfoto erscheinen, ist sodann bloss eine unsubstantiierte Behauptung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Kawasaki ZZR 1100 um ein sehr schnelles Motorrad mit rund 150 PS bei deutlich unter 300 Kilogramm Gewicht handelt, weshalb sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei einem Überholvorgang im Bereich, wie sie dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, auch bei grundsätzlich defensiver Fahrweise sehr schnell zutragen kann. 3.4 In Berücksichtigung des nachgewiesenen angeklagten Sachverhalts ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erwägen, dass der Beschuldigte ausserorts bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h um relevante 37 km/h zu schnell gefahren ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h auf Autobahnen sowie eine solche von 30 km/h auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen und Autobahnausfahrten grundsätzlich, d.h. ungeachtet der konkreten Umstände, eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Gestützt auf diese Praxis ist zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall der Beschuldigte mit einer massgeblichen Geschwindigkeit von 117 km/h selbst die auf einer Autostrasse geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV) deutlich überschritten sowie die auf einer Autobahn unter günstigen Verhältnissen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) nahezu ausgeschöpft hätte. Bei dieser Sachlage erweist sich ‒ nachdem mangels Vorliegens besonderer Verhältnisse keine Veranlassung besteht, um von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen ‒ die Fahrweise des Beschuldigten ohne gesonderte Prüfung der konkreten Umstände als eine zumindest grob fahrlässig begangene ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu erklären. 4. Strafzumessung a) In seiner neuesten Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.1 f.) hat das Bundesgericht unter anderem zur Strafzumessung Folgendes erwogen: Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden ‒ unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO ‒ rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Was das Erfordernis von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO anbelangt, also die Angabe, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, so handelt es sich hierbei um das prozessuale Erfordernis, wonach ein reformatorischer Berufungsantrag einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 2 BGG) ein Antrag in der Sache zu stellen. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen), ausser wenn das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 zur analogen Rechtslage unter dem BGG, mit Hinweis; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1). Bei einer Anfechtung der Sanktion ist sodann anzugeben, ob ein Wechsel der Strafart, eine Strafminderung oder Strafschärfung, die Aufhebung oder Anordnung einer Massnahme, der Ersatz einer stationären Massnahme durch eine bessernde Massnahme etc. angestrebt wird. Eine Berufungserklärung, die allein die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verlangt, ist deshalb ungültig und es ist darauf nach Art. 403 StPO nicht einzutreten. Immerhin reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Berufung angestrebt wird (zur analogen Rechtslage unter dem BGG vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; BGer 6B_532/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 3; je mit Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte darauf verzichtet, die Sanktion eigenständig anzufechten und sich vielmehr darauf beschränkt, einen sinngemässen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln zu verlangen. In Bezug auf die Strafzumessung hat er jedoch weder Anträge gestellt noch sich mit dieser im Rahmen seiner Begründung auseinandergesetzt; abgesehen von seiner im Zusammenhang mit der Würdigung der Täterkomponenten erfolgten, unzutreffenden Behauptung, wonach der zweite Strafregistereintrag zu Unrecht erfolgt sei (vgl. oben E. 3.b/ff). Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen des Bundes- gerichts erübrigt sich demnach zufolge fehlender selbstständiger Anfechtung der Sanktion eine Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessung, zumal eine wesentliche Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers seit dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 11. Juli 2023, welche allenfalls bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes bzw. der Verbindungsbusse von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB sowie Art. 106 Abs. 3 StGB), weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist. Im Ergebnis ist damit der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu jeweils CHF 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.-- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse) zu verurteilen. 5. Kostenfolge Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich somit, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von pauschal CHF 100.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Juli 2023, lautend: "1. A. wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV), Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 610.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. A trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten unverändert zum Bestandteil des vorliegenden Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2024 (Verfahren 6B_428/2024) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.